Satzung

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Satzung für den Förderverein Evangelische Johannesgemeinde Bühl e.V.

Präambel

„Gemeinsam – Glauben – Leben“ – dieser Dreiklang beschreibt, was uns als Evangelische Kirchengemeinde in Bühl von Gott geschenkt und anvertraut, aber auch aufgetragen ist. Wir möchten gemeinsam mit vielen Menschen das Geschenk des Glaubens an Jesus Christus entdecken und dafür sorgen, dass sie für ihr Leben gestärkt werden. Damit dies in vielfältiger Weise geschieht, brauchen wir Menschen, die sich in unserer Gemeinde für Andere einsetzen und durch ihre Mitarbeit Verantwortung übernehmen. Aber wir brauchen auch Menschen, die diesen Einsatz finanziell unterstützen.

Zu diesem Zweck gründen wir den „Förderverein Evangelische Johannesgemeinde Bühl e.V.“. Denn wir möchten als Gemeinde in Bewegung bleiben: wir möchten alle unterstützen, die sich bei uns um Kinder oder Jugendliche kümmern; wir möchten die diakonische Arbeit in unserer Gemeinde stärken; wir möchten das musikalische Leben in unserer Gemeinde ausbauen und pflegen; wir möchten Räume erhalten und gestalten, in denen sich die Menschen wohlfühlen und auch in Zukunft gerne ihren Glauben und ihr Leben miteinander teilen.


§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Evangelische Johannesgemeinde Bühl“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77815 Bühl / Baden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Projekten und Aktivitäten der Evangelischen Kirchengemeinde Bühl mit dem Ziel, zu einem lebendigen Gemeindeleben beizutragen. Gefördert werden unter anderem:

a) Kinder- und Jugendarbeit,

b) diakonische Arbeit,

c) Kirchenmusik,

d) Neuanschaffungen,

e) Erneuerung der Gemeinderäume.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, ideelle Werbung, sonstige finanzielle Zuwendungen (z.B. Erbschaften) sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2,1 genannten Zwecke verwendet.

(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein finanziert sich über Spenden, Beiträge und Zuschüsse und sonstige finanzielle Zuwendungen.

(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod des Mitglieds

b) Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

c) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

(3) Dem Vorstand kann eine angemessene Vergütung für seine Vorstandstätigkeit bezahlt werden.


§ 7 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem / der Vorsitzenden

b) dem / der Stellvertreter/in

c) dem / der Schriftführer/in

d) dem / der Kassenwart/in

e) und einer / einem Beisitzer/in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten.

(3) Dem Vorstand müssen drei Mitglieder des Kirchengemeinderats angehören.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleibt der bisherige Vorstand im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen. Die Mitgliederversammlung kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(5) Der Vorstand entscheidet gemäß der in § 2,1 vorgegebenen Förderzwecke über den Einsatz der Fördergelder. Dabei darf er nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel Ausgaben tätigen. Überschüsse werden gegebenenfalls den Rücklagen zugeführt. Die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands bedarf der Zustimmung durch den Kirchengemeinderat.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn entweder der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind (mindestens zur Hälfte Mitglieder des Kirchengemeinderats).


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Jahresrechnungen

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl eines neuen Vorstands

d) Wahl eines Kassenprüfers für die Amtszeit des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstands schriftlich beim Vorstand beantragen.

Im übrigen gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.


§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Die Niederschrift wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.


§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam zur Vertretung berechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Evangelische Kirchengemeinde Bühl, die es ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht bzw. Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16. März 2012 errichtet.

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